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Politische System Bayern

Process

Verfassung

Für Bayern wurde als einem der ersten deutschen Staaten bereits 1808 eine Konstitution erlassen. Die gegenwärtige Verfassung des Freistaates Bayern trat nach einem Volksentscheid am 1. Dezember am 8. Dezember 1946 in Kraft.

Da die Bayerische Verfassung vor dem Grundgesetz entstanden ist, regelt sie nicht nur den Staatsaufbau, sondern musste auch alle Gebiete berücksichtigen, die vorher in der Reichsverfassung niedergelegt waren. Dies spiegelt sich in den vier Hauptteilen über Aufbau und Aufgaben des Staates (Artikel 1-97), die Grundrechte und Grundpflichten (Artikel 98-123), das Gemeinschaftsleben (Artikel 124-150) und den Komplex der Wirtschaft und Arbeit (Artikel 151-177) wider.

Das Landtagsgebäude

Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes verlor die Bayerische Verfassung an Bedeutung, da viele Regelungen der Bayerischen Verfassung ihre Entsprechung im Grundgesetz haben und der dort in Artikel 31 festgelegte Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ auch für das Verfassungsrecht gilt.

In den ersten 22 Jahren nach Inkrafttreten blieb die Verfassung unverändert. Wichtige Verfassungsänderungen waren 1970 die Senkung des Wahlalters, die Einführung der Staatszielbestimmung Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 1984 und die Einführung des kommunalen Bürgerentscheids 1995. Die einschneidendste Verfassungsänderung wurde am 8. Februar 1998 in drei Volksentscheiden bestätigt. Im Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele wurden diverse Artikel geändert, neugefasst oder gestrichen. Es regelte unter anderem die Amtsperioden staatlicher Organe neu und schaffte den Bayerischen Senat ab.

 

Landtag 

Die 180 Mitglieder des Landtages werden auf fünf Jahre in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“ gewählt: Dabei wird Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht kombiniert und die Wähler können mit ihrer Zweitstimme nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so die Abfolge der Listenkandidaten erheblich verändern. Die Zahl der Mandate im Landtag errechnet sich aus der Addition von Erst- und Zweitstimmen der Wahlvorschläge nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.

Vor Ablauf seiner eigentlichen Wahldauer kann sich der Landtag durch Mehrheitsbeschluss selbst auflösen oder auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch einen Volksentscheid abberufen werden.

Sitzverteilung im Landtag

Dem Landtag obliegt der Beschluss von Gesetzen und die Abstimmung über den Haushalt des Freistaates.

Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten und bestätigt die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung.
Die Kontrolle der Staatsregierung übt er durch das Zitierungsrecht, das Fragerecht und die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Enquête-Kommissionen aus. Ein Misstrauensvotum ist in der Bayerischen Verfassung nicht vorgesehen, jedoch muss der Ministerpräsident zurücktreten, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Des Weiteren obliegt dem Landtag die Wahlprüfung und die Wahl des bayerischen Datenschutzbeauftragten.

Während die gesetzgeberischen Aufgaben durch die Bundeskompetenzen und durch die Ausweitung der EU-Befugnisse in den letzten Jahrzehnten abnahmen, nehmen die Landtagsabgeordneten verstärkt lokale und regionale Interessen gegenüber der Landesverwaltung wahr.

Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den 12 ständigen Ausschüssen statt, nicht im Plenum. Neben den ständigen Ausschüssen gibt es das Parlamentarische Kontrollgremium, die Datenschutzkommission, die Richter-Wahl-Kommission und den Zwischenausschuss. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten das Präsidium und den Ältestenrat.

 

 

Staatsregierung 

Die Bayerische Staatsregierung ist die oberste Exekutivbehörde des Freistaates Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären. Derzeitiger Ministerpräsident ist Horst Seehofer (CSU).

 

Die Bayerische Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. Diese sind insbesondere:

  • der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags
  • das Gesetzesinitiativrecht
  • die Ernennung leitender Beamter der Staatsministerien und obersten Landesbehörden
  • die Aufsicht über die gesamte Staatsverwaltung
  • die Aufsicht über die Kommunen und die Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • die Ausübung des Notstandsrechts nach Artikel 48 der Bayerischen Verfassung. Dieses Notstandsrecht ist aber durch den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Notstandsfall von der inhaltlichen Bedeutung her gemäß dem Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“ sehr stark eingeschränkt

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